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Sonntag, 05. September 2010
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Rundschreiben März 2010
 
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Sehr geehrte, liebe Klientin!
Sehr geehrter, lieber Klient!
 
Wien, März 2010

 
Der Schwerpunkt dieses „Frühlingsrundschreibens“ ist die Umsatzsteuer und die „Kinderbetreuung“.
 
·           Das Ministerium hat angekündigt, daß die Umsatzsteuer verstärkt kontrolliert werden soll. Manche Klienten haben geglaubt, es genüge, die Umsatzsteuer einmal jährlich zu zahlen. Dieser Irrglaube wurde bisher vom Finanzamt nicht wirklich beanstandet. Diese Zeiten sollten vorbei sein.
o   Bis zu einem Umsatz von 30.000,-- (im Vorjahr) darf die Umsatzsteuer vierteljährlich abgeführt werden. Bei höheren Umsätzen ist die Umsatzsteuer monatlich abzuführen.
o   Ab einem Vorjahresumsatz von 100.000,-- müssen auch über Finanzonline Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben werden. Falls Sie hier Fragen haben, wenden Sie sich bitte an uns.
·           Wir haben Ihnen bereits die Änderungen in der Umsatzsteuer ab 1.1.2010 mitgeteilt.
o   Dienstleistungs-Import
„Innergemeinschaftliche Dienstleistungen“, die EU-Dienstleister an Sie erbringen, unterliegen in Österreich der Umsatzsteuer in Form des „reverse charge“.
Das bedeutet, daß Sie die Umsatzsteuer für Ihren Geschäftspartner ausrechnen müssen. Im Normalfall können Sie diese Umsatzsteuer zeitgleich in gleicher Höhe als Vorsteuer abziehen. 
o   Wie läuft so etwas ab?
Sie beauftragen z.B. einen Rechtsanwalt in Deutschland.
Sie geben Ihre eigene UID-Nummer dem deutschen Rechtsanwalt bekannt, damit haben Sie sich als Unternehmer ausgewiesen.
Dies berechtigt den deutschen Rechtsanwalt dazu, Ihnen eine Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer auszustellen. Die Rechnung muß zusätzlich zu den normalen Rechnungsmerkmalen folgende Angaben enthalten:

- Seine deutsche UID-Nummer
- Ihre österreichische UID-Nummer
- Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld
- keine deutsche Umsatzsteuer

Falls doch deutsche USt ausgewiesen wurde, sollten Sie diese keinesfalls bezahlen, sondern den deutschen Rechtsanwalt auf seinen Fehler aufmerksam machen.
Warum ist das so wichtig?
Eine (falsche) deutsche USt befreit nicht von der Verpflichtung, die „reverse charge“-Regel anzuwenden. Es könnte daher passieren, daß Sie Umsatzsteuer zweimal zahlen!
o   Achtung:
Diese Regelung gilt auch für ansonst umsatzsteuerbefreite Unternehmer wie zum Beispiel Kleinunternehmer oder Ärzte.
o   Wer eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben muß, hat diese reverse charge (den von Ihnen errechneten Umsatzsteuerbetrag)in Kennzahl 057 anzuführen, die spiegelbildliche Vorsteuer ist in Kennzahl 066 auszuweisen.
o   Dienstleistungs-Export
Wenn Sie Dienstleistungen an einen EU-Unternehmer erbringen, gilt das oben gesagte spiegelbildlich.
Ein solcher Umsatz ist nicht in die Umsatzsteuervoranmeldung einzutragen, es handelt sich ja um einen Umsatz, der gar nicht der österreichischen Umsatzsteuer unterliegt.
Was Sie aber tun müssen:
Sie müssen eine „Zusammenfassende Meldung“ (Abkürzung: ZM) abgeben (Formular U 13).
Diese ZM ist über FinanzOnline abzugeben. Den Zugang zu FinanzOnline erhalten Sie bei jedem Finanzamt (Lichtbildausweis!).
Die Eingabe erfolgt unter „Erklärungen“, „Zusammenfassende Meldung“, „Daten eingeben“.
Irritierenderweise müssen Sie die Daten unter „Innergemeinschaftliche Warenlieferungen“ eingeben (obwohl es sich ja um eine Dienstleistung handelt).
Die ZM ist bis Ende des Folgemonats einzubringen.
Die Strafe für nicht oder verspätet eingebrachte ZMs beträgt 1 % der Bemessungsgrundlage (maximal 2.200,-- €).
o   Natürlich wissen wir, daß das alles eine Zumutung darstellt.
Aber das Gesetz sieht genau das vor: „Vurschrift is Vurschrift“.
Wenn Sie Hilfe brauchen, wenden Sie sich bitte an uns.
·           Neue steuerliche Begünstigungen für Kinder:
o   Kinderbetreuungskosten
2.300,-- € pro Jahr und Kind (bis 10 Jahre) können steuerlich geltend gemacht werden. Auch Zahlungen an Großeltern oder Au-Pair-Kräfte fallen darunter. Diese Personen müssen aber pädagogisch qualifiziert sein (Kurs!). Selbstverständlich kann diese Zahlung beim Empfänger steuerpflichtig sein! Eine Großmutter, die sonst keine Nebeneinkünfte hat, könnte 730,-- € dazuverdienen. Falls Sie dazu Fragen haben, rufen Sie uns an.
o   Kinderfreibetrag
Dieser beträgt 220,-- € pro Kind und Jahr. Wenn der Freibetrag auf beide Elternteile aufgeteilt wird, beträgt er 2 x 132,-- €. Die Geltendmachung erfolgt über die Steuererklärung. Dazu brauchen wir Name und Versicherungsnummer des Kindes.
o   Zuschuß zur Kinderbetreuung
Der Arbeitgeber kann einen steuerfreien Zuschuß von 500,-- € pro Jahr und Kind geben (Formular L 35).
 
… leichter wird das Leben nicht wirklich!
 
Aber trotzdem: einen schönen Frühling!

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